NEUES zur Quartiersratswahl - Es gilt die 2-G-Regel und Maskenpflicht

ACHTUNG: Auf der Wahlveranstaltung am 10.12.2021 gilt die 2-G-Regel . Seien Sie aufmerksam, bleiben Sie gesund, schützen Sie sich und andere.

 

Unser Quartier aus der Luft. Sehen Sie Ihr Haus ? (Luftbild: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen)

ACHTUNG: Ab sofort gilt die 2-G-Regel für die Wahlveranstaltung am 10.12.2021. Das heißt, Sie müssen geimpft oder genesen sein, um teilnehmen zu können. Ihr Nachweis wird am Eingang kontrolliert. Grundsätzlich gelten die Regeln der am 10.12.2021 gültigen Corona-Verordnung. Wir bitten um Verständnis. Mehr dazu weiter unten ...

Die Quartiersratswahl läuft:

Wahl der Bewohnerinnen und Bewohner in den Quartiersrat

Die Wahlveranstaltung für Bewohnerinnen und Bewohner findet am 10.12.2021 um 18.00 Uhr in der Nahariya-Schule statt. Es gilt die aktuelle Corona-Verordnung, ein Hygienekonzept liegt vor.

Bitte bringen Sie folgende Dinge mit:

  • Ihren Impfnachweis und/oder Ihren Genesungsnachweis,
  • Ihren Personalausweis und
  • Ihre FFP-2-Maske.

Menschen, die die Corona-Regeln nicht erfüllen, können nicht an der Veranstaltung teilnehmen.

In der zweiten Novemberhälfte wurden der Wahlaufruf und Informationen zum Quartiersrat an alle Haushalte im Quartier Nahariyastraße per Hauswurfsendung und die Plakate im Stadtteil verteilt.


Berufung der Akteure in den Quartiersrat

Am 08.11.2021 traf sich das Quartiersmanagement mit interessierten Akteuren aus dem Quartier, um über den Quartiersrat und seine Arbeit zu informieren. Das Interesse an einer Mitarbeit war erfreulich groß. Die Mitglieder werden in Kürze berufen.

Wer Interesse an weiteren Informationen hat, kann sich gerne beim Quartiersmanagement melden.

Und hier der §11 aus der
Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23. November 2021

§ 11 Veranstaltungen

(1) Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung dar. Für die in dieser Verordnung besonders geregelten Veranstaltungen und Veranstaltungsformen gelten ausschließlich die dort jeweils genannten Vorgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur unter der 2G-Bedingung stattfinden. Personen, die bei Veranstaltungen künstlerische Darbietungen aufführen oder sonst für den Ablauf der Veranstaltung unabdingbare, nicht von anderen Personen vertretbare Beiträge einbringen, müssen nicht zum Personenkreis nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 gehören, wenn sie eine negative Testung im Sinne von § 6 nachweisen. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren. Für gastronomische Angebote auf Veranstaltungen gilt § 18 Absatz 1 entsprechend.

(3) Auf Veranstaltungen im Freien sind die Zuweisung fester Plätze und die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Der Mindestabstand nach Satz 1 und § 1 Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn alle anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ getestet sind. An Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich anwesenden Personen dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ getestet sind. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht eine Maskenpflicht, es sei denn sie halten sich an einem festen Platz auf. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren. Für gastronomische Angebote auf Veranstaltungen gilt § 18 Absatz 1 entsprechend. Veranstaltungen im Freien können unter der 2G-Bedingung stattfinden, dann finden die Sätze 1 bis 4 sowie § 1 Absatz 2 keine Anwendung; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 7 gelten für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen entsprechend.

(4) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2 000 zeitgleich Anwesenden sind verboten. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden sind verboten.

(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 können Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als den dort genannten zeitgleich anwesenden Personen, höchstens jedoch mit bis zu 2 000 zeitgleich anwesenden Personen, durchgeführt werden, sofern die Vorgaben des Hygienerahmenkonzeptes der für Kultur, der für Wirtschaft oder der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur maschinellen Belüftung enthalten muss, eingehalten werden. Veranstaltungen mit mehr als 2 000 zeitgleich anwesenden Personen können durch die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung zugelassen werden. Die vollständige Auslastung von Veranstaltungen an Veranstaltungsorten, die zum Stichtag 13. März 2020 eine Höchstkapazität aufweisen, ist ab dem 1. Dezember 2021 nur bis zu einer Höchstkapazität von 5 000 Personen zulässig; für den 5 000 zeitgleich anwesende Personen überschreitenden Teil dürfen nur maximal 50 % der weiteren Kapazität genutzt werden. Die Kriterien, die für die Zulassung mindestens erfüllt sein müssen, kann die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept festlegen. Von den Vorgaben des Absatzes 2 darf dabei nicht abgewichen werden, diese gelten insoweit auch für Veranstaltungen im Freien. Die Zulassung kann sich auch auf bestimmte Veranstaltungsformen sowie einzelne Veranstaltungsorte beziehen.

(6) Bei Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sowie private Veranstaltungen und Veranstaltungen im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis, insbesondere Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Abschlussfeiern oder Feierlichkeiten anlässlich religiöser Feste findet Absatz 2 nur bei mehr als 20 zeitgleich Anwesenden Anwendung. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die jeweilige Veranstaltung gewerblich durchgeführt wird.

(7) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder einer auf Grund von § 39 erlassenen Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für das Singen im engsten Angehörigenkreis.

Die ganze Verordnung finden Sie hier ...